Was ist eigentlich Jugendstrafrecht? Und wer wird danach verurteilt?
Gilt es auch für Kinder und Heranwachsende?

Gerade jüngere Mandanten, die in meine Kanzlei kommen, haben irgendwo schon einmal den Begriff des „Jugendstrafrechts“ aufgeschnappt  und fragen sich, ob sie ihrem speziellen Fall eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht erwartet.

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Aber was ist eigentlich genau dieses „Jugendstrafrecht“?

Nun, Jugendstrafrecht ist eine Art Sonderstrafrecht, das speziell auf Jugendliche ausgerichtet ist. Während Kinder unter 14 Jahren nach deutschem Recht schuldunfähig sind und damit strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden können, werden Jugendliche, welche zum Zeitpunkt der Straftat zwischen 14 und 18 Jahre alt sind, nach dem sogenannten „Jugendstrafrecht“ verurteilt.

Der Unterschied zwischen dem Jugendstrafrecht und dem Erwachsenenstrafrecht liegt darin, dass beim Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht. Anders als beim Erwachsenenstrafrecht, wo die Bestrafung des Täters im Vordergrund steht und dieser in aller Regel mit Geld- oder Haftstrafen zu rechnen hat, soll der Jugendliche noch „erzogen werden“. Das bedeutet, dass eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht wesentlich milder ist, als wenn die Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht erfolgen würde. So besteht im Jugendstrafrecht u.a. die Möglichkeit, den Jugendlichen zu verwarnen, bzw. ihm  Auflagen oder Weisungen zu erteilen, wie z.B. die Ableistung von Sozialstunden oder die Teilnahme an einem Anti-Drogen-Kurs. Das bedeutet aber nicht, dass im Jugendstrafrecht nicht auch härtere Sanktionen zum Einsatz kommen. So kann bei schwereren Straftaten z.B. auch ein Jugendarrest oder eine Jugendstrafe verhängt werden.

Bei Personen zwischen 18 und 21 Jahren, den sog. Heranwachsenden, kann eine Verurteilung sowohl nach Jugendstrafrecht, als auch nach Erwachsenenstrafrecht erfolgen. Ob eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht erfolgt, hängt insbesondere vom Reifegrad des Jugendlichen ab.

Ab einem Alter von 21 Jahren kommt das Erwachsenenstrafrecht zum Einsatz.

Insgesamt gilt sowohl für das Jugendstrafrecht, als auch für das Erwachsenenstrafrecht, dass man sich so früh wie möglich, der Hilfe eines im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwaltes bedienen sollte, da ein guter Strafverteidiger gerade im Ermittlungsverfahren oftmals noch die Möglichkeit hat, die Weichen in die richtige Richtung zu stellen.

Dieser Beitrag stellt nur einen kurzen Überblick dar und kann den Gang zum Rechtsanwalt keinesfalls ersetzen. Er dient lediglich der Erstinformation.

Sollten Sie Fragen zu Ihrem Verfahren haben, können Sie mit mir unter der Rufnummer:
0228 / 688 186 – 10 gerne einen Beratungstermin vereinbaren. Zusammen können wir dann besprechen, welche Möglichkeiten in Ihrem speziellen Fall gegeben sind und welche Verteidigungsstrategie am Sinnvollsten ist.

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