Was ist eigentlich ein Diversionsverfahren?

Diese Frage wurde mir schon oft gestellt und aus aktuellem Anlass, möchte ich diese Frage hier gerne einmal beantworten.

Nur die Wenigsten dürften den Begriff „Diversion“ schon einmal gehört haben.

Der Begriff „Diversion“ steht zumeist in Verbindung mit einem Jugendstrafverfahren.

Aber was bedeutet das?

Nun, „Diversion“ bedeutet zunächst die Umgehung von einem formellen Strafverfahren, wie es bei einer Anklage vor Gericht der Fall wäre.

Neben den verschiedenen Einstellungsmöglichkeiten, welche die Strafprozessordnung vorsieht, gibt es im Jugendstrafrecht weitere Möglichkeiten, ein Verfahren ohne Gerichtsurteil zu beenden. Durch die Auflage von Weisungen, wie z.B. die Ableistung von Sozialstunden, kann ein Strafverfahren so frühzeitig beendet werden.

Wann wird Jugendstrafrecht angewandt?

Das Jugendstrafrecht ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt und wird bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 14 Jahren bis 17 Jahren und kann bei Heranwachsenden bis zum 21. Lebensjahr angewandt werden.

Kinder unter 14 Jahren sind hingegen noch nicht strafmündig.

Wie läuft ein solches „Diversionsverfahren“ im Jugendstrafrecht nun aber ab?

Bevor ein Diversionsverfahren durchgeführt werden kann, ermittelt zunächst einmal  die Polizei die Hintergründe einer Straftat. Im Anschluss geht die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet nun, ob die Sache angeklagt wird, oder nicht, bzw. ob nicht eine andere Möglichkeit der Beendigung des Verfahrens möglich ist.

Die Möglichkeit eines „Diversionsverfahrens“  eignet sich z.B. bei Verfahren, in denen der „Jugendliche“ zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, die Schuld als gering eingeschätzt wird, oder er seine Schuld eingesteht.

Sinn des Diversionsverfahrens ist es, dem Jugendlichen eine Art Weisung aufzuerlegen, welche als erzieherische Maßnahme dienen soll. Als Maßnahme können hier z.B. Sozialstunden, oder ein sozialer Trainingskurs in Betracht kommen. Nachdem die Auflagen erfüllt sind, wird das Verfahren dann eingestellt.

Wie dies in der Praxis aussieht ist unterschiedlich.

I.d.R. wird eine polizeiliche Vernehmung durchgeführt. Der Sozialarbeiter der Jugendgerichtshilfe führt dann ein Gespräch mit dem Jugendlichen und dem Erziehungsberechtigten. Im Anschluss informiert dieser den Staatsanwalt über seinen Eindruck von dem Gespräch und schlägt eine Maßnahme vor. Danach erteilt der Staatsanwalt dem Jugendlichen eine Auflage, welche der Jugendgerichtshelfer dem Jugendlichen mitteilt. Dieser wird ihn dann über die Einzelheiten der Maßnahme informieren. Nachdem die Maßnahme erfüllt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Sollten die Auflagen nicht in der geforderten Frist erfüllt werden, kommt es schließlich doch noch zur Anklage vor Gericht.

In Jugendstrafverfahren sollte daher frühzeitig reagiert werden, damit der Strafverteidiger noch die Möglichkeit hat, zu prüfen, ob ein solches Diversionsverfahren im vorliegenden Fall möglich ist, um dann die entsprechenden Maßnahmen einleiten zu können.

Für eine individuelle Beratung können Sie unter der Rufnummer: 0228 / 688 186 – 10 gerne ein Beratungsgespräch mit mir vereinbarten. Hier können wir dann gemeinsam Ihre Möglichkeiten besprechen.

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