Bekomme ich im Strafrecht als Beschuldigter eines Strafverfahrens Prozesskostenhilfe..?

Gesetze

Diese Frage wird mir von meinen Mandanten immer wieder gestellt.

Die einfache Antwort lautet nein.

Das Strafverfahren sieht für den Beschuldigten, anders als für den Beklagten im Zivilverfahren, keine Prozesskostenhilfe vor.

Anders als im Zivilverfahren, gibt es im Strafverfahren lediglich die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbeiordnung. Diese orientiert sich allerdings, anders als die Prozesskostenhilfe, nicht an den Vermögensverhältnissen des Betroffenen, sondern an der Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers. Das bedeutet, der Beschuldigte sieht sich entweder besonders schweren Vorwürfen ausgesetzt, ist aus persönlichen Gründen o.ä. nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen oder befindet sich in Haft.

Die wichtigsten Beiordnungsgründe sind in § 140 StPO geregelt:

Die Notwendigkeit eines Verteidigers wird bejaht, wenn

  1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
  2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
  3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
  4. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
  5. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
  6. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird oder
  7. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.

In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amtswegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann.

Dies bedeutet, dass der mittellose Beschuldigte den Verteidiger bei leichter bis mittlerer Kriminalität in der Regel selbst bezahlen, oder aber sich selbst verteidigen muss. Dies mag den Einen oder Anderen zunächst erschrecken und dazu bewegen, sich selbst zu verteidigen. Hiervon ist aus Verteidigersicht in den meisten Fällen jedoch dringend abzuraten. Oftmals kommen Mandanten erst zu mir, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, weil sie versucht haben, sich selbst zu verteidigen.

Warum es sich lohnt, die Kosten zu investieren und einen Verteidiger zu beauftragen:

Nun, zunächst einmal ist der Betroffene in seiner Eigenschaft als Beschuldigter emotional aufgewühlt und hat das Bedürfnis sich zu rechtfertigen. Dieses Verhalten liegt in der Natur der Sache und würde einen juristisch geschulten Beschuldigten ebenso in seiner Verteidigung behindern. Statt die juristischen Feinheiten der Verteidigung für sich nutzen zu können, wird er sich daher aus seiner Situation heraus emotional versuchen zu verteidigen. So unterlaufen ihm „Fehler“. Das bedeutet, er versäumt z.B. Fristen oder übersieht einen Antrag, den er hätte stellen können. Diese Verfahrensfehler können später auch von einem noch so erfahrenen Anwalt nur schwer wieder ausgebügelt werden.

Ein Anwalt handelt hingegen sachlich. Er schaut sich den Sachverhalt neutral an und kann ohne Emotionen viel besser mit der Polizei, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft. etc. kommunizieren und „verhandeln“. Zudem ist der Verteidiger mit der Rechtslage bestens vertraut und kennt durch seine langjährige Erfahrung den Gang des Strafverfahrens sehr genau, weswegen er Sie bestmöglich beraten und verteidigen kann. Gerade das fachliche Know How und die Erfahrung des Anwalts sind hierbei nicht zu unterschätzen. Der Verteidiger wird hier Möglichkeiten sehen, die Ihnen vermutlich nicht einmal bekannt sind.

Deshalb mein Rat, auch wenn die Verteidigung durch einen Anwalt Kosten mit sich bringt, sollten Sie diese nicht scheuen und so früh, wie möglich einen Verteidiger mit dem Verfahren beauftragen. Er kann Sie dann in einem ersten Gespräch umfassend darüber informieren, ob die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbeiordnung für Sie in Betracht kommt und Sie in dem Verfahren bestmöglich verteidigen.

Haben Sie fragen zu Ihrem Verfahren und wünschen ein individuelles Beratungsgespräch?

Rufen Sie mich gerne an unter: 0228 / 688 186 – 10.

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